STEUERN UND ZUSCHÜSSE
H. DIE WICHTIGSTE HILFE FÜR DIE EIGENTÜMER DER REISBREI-SIEDLUNG IST DIE STEUERRECHTLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT NACH §7 ...ESTG
Die Details sind in den
Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10 g
EstG
und den
Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7 i, 10 f, 11 b, 52 Abs. 21 Satz 7 des
Einkommensteuergesetzes (EStG), §§ 82 1 und 82 k der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) zu finden.
Für die Praxis in der Siedlung bedeutsam sind Insbesondere folgende Punkte:
1.3 Die Baumaßnahmen müssen vor Beginn ihrer Ausführungen mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt werden. Die Abstimmung kann innerhalb eines denkmalrechtlichen
Erlaubnisverfahrens oder eines Baugenehmigungsverfahrens erfolgen. Wird den Bedenken der Bescheinigungsbehörde gegen die beabsichtigten Baumaßnahmen im Baugenehmigungsverfahren nicht Rechnung
getragen, kann dies dazu führen, daß keine Bescheinigung erteilt werden darf.
Bescheinigungsbehörde ist das Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Schloss Biebrich/Westflügel, 65203 Wiesbaden, oder in den Fällen des § 2 der Anordnung zur Bestimmung der zuständigen Stelle für
Bescheinigungen nach § 7i Abs. 2 und § 10g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde (Gesetz- und Verordnungsblatt 1998 Teil I Seite 311)
2.2 Nur tatsächlich angefallene Aufwendungen sind bescheinigungsfähig. Dazu gehört nicht der Wertansatz für die eigene Arbeitsleistung des Denkmaleigentümers oder für
unentgeltlich Beschäftigte, weil ersparte Kosten steuerrechtlich nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht bescheinigungsfähig ist der Wertverlust durch Entfernen von Altbausubstanz. Nicht
entscheidend ist ob die Aufwendungen nach DIN-Normen zu den Baukosten gehören. Skonti, anteilige Beiträge zur Bauwesenversicherung oder sonstige Abzüge mindern die zu berücksichtigenden
Kosten.
3 Gebäude, das allein kein Baudenkmal, aber Teil einer geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist (§§ 7 i Abs. 1 Satz 4, 11 b Satz 2 EStG, ff 82 i Abs. 1 Satz 4, 82 k Abs. 1
Satz 3 EStDV)
Aufwendungen für bestehende Gebäude innerhalb einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage können nur bescheinigt werden, wenn bauliche Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten
äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind. Ist nur der öffentliche Straßenraum als Erscheinungsbild geschützt, können Aufwendungen für Baumaßnahmen an der
Rückseite oder innerhalb der Gebäude, z. B. der Einbau eines Bades, nicht bescheinigt werden, auch dann nicht, wenn sie einer sinnvollen Nutzung dienen. Ebenfalls nicht bescheinigungsfähig sind
Aufwendungen für Neubauten innerhalb des Bereichs der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage. Aufwendungen für Baumaßnahmen an einem die Gebäudegruppe oder Gesamtanlage störenden Gebäude sind
dann bescheinigungsfähig, wenn dieses Gebäude denkmalschutzrechtlichen Auflagen unterliegt und solche Auflagen durch die Baumaßnahme erfüllt werden.
STEUERERLEICHTERUNGEN KONKRET
§ 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
(1) 1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie
Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen.
Bei positivem Bescheid der Denkmalbehörde und der Erfüllung evtl. weiterer Voraussetzungen erzielt der Antragsteller Steuervergünstigungen in Höhe des Grenzsteuersatzes des zu
versteuernden Einkommens:
Größenordnung der Steuererleichterung (für Verheiratete) Stand 2012
Einkommen Grenzsteuersatz Investition 5000 €
Steuererleichterung ca.
25000 € 22 %
1100
50000 € 29,24 %
1462
75000 € 35 %
1750
100000 € 40,86 %
2430
I. FÖRDERMÖGLICHKEITEN DES LANDES HESSEN
J. FÖRDERMITTEL DER STADT WIESBADEN
In Fällen erhöhten denkmalpflegerischen Aufwands können Zuschüsse gewährt werden. Es gibt keinen rechtlichen Anspruch auf Zuschüsse, zumal die Haushaltsmittel bei jeder Haushaltsaufstellung neu genehmigt werden müssen.
K. ÜBERSICHT ÜBER WEITERE FÖRDERMÖGLICHKEITEN
- öffentliche Fördermittel im Überblick (http://www.foerderdatenbank.de)
- Kreditanstalt für Wiederaufbau (http://www.kfw.de)
- Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (http://www.bafa.de)
- Bundesministerium für Umwelt (http://www.bmu.de)
- http://www.klima-sucht-schutz.de