STEUERN UND ZUSCHÜSSE

 

 

H. DIE WICHTIGSTE HILFE FÜR DIE EIGENTÜMER DER REISBREI-SIEDLUNG IST DIE STEUERRECHTLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT NACH §7 ...ESTG

 

Die Details sind in den

Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10 g EstG
und den
Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7 i, 10 f, 11 b, 52 Abs. 21 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG), §§ 82 1 und 82 k der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)  zu finden.

Für die Praxis in der Siedlung bedeutsam sind Insbesondere folgende Punkte:


1.3 Die Baumaßnahmen müssen vor Beginn ihrer Ausführungen mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt werden. Die Abstimmung kann innerhalb eines denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens oder eines Baugenehmigungsverfahrens erfolgen. Wird den Bedenken der Bescheinigungsbehörde gegen die beabsichtigten Baumaßnahmen im Baugenehmigungsverfahren nicht Rechnung getragen, kann dies dazu führen, daß keine Bescheinigung erteilt werden darf.
Bescheinigungsbehörde ist das Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Schloss Biebrich/Westflügel, 65203 Wiesbaden, oder in den Fällen des § 2 der Anordnung zur Bestimmung der zuständigen Stelle für Bescheinigungen nach § 7i Abs. 2 und § 10g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde (Gesetz- und Verordnungsblatt 1998 Teil I Seite 311)


2.2 Nur tatsächlich angefallene Aufwendungen sind bescheinigungsfähig. Dazu gehört nicht der Wertansatz für die eigene Arbeitsleistung des Denkmaleigentümers oder für unentgeltlich Beschäftigte, weil ersparte Kosten steuerrechtlich nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht bescheinigungsfähig ist der Wertverlust durch Entfernen von Altbausubstanz. Nicht entscheidend ist ob die Aufwendungen nach DIN-Normen zu den Baukosten gehören. Skonti, anteilige Beiträge zur Bauwesenversicherung oder sonstige Abzüge mindern die zu berücksichtigenden Kosten.

3 Gebäude, das allein kein Baudenkmal, aber Teil einer geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist (§§ 7 i Abs. 1 Satz 4, 11 b Satz 2 EStG, ff 82 i Abs. 1 Satz 4, 82 k Abs. 1 Satz 3 EStDV)

Aufwendungen für bestehende Gebäude innerhalb einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage können nur bescheinigt werden, wenn bauliche Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind. Ist nur der öffentliche Straßenraum als Erscheinungsbild geschützt, können Aufwendungen für Baumaßnahmen an der Rückseite oder innerhalb der Gebäude, z. B. der Einbau eines Bades, nicht bescheinigt werden, auch dann nicht, wenn sie einer sinnvollen Nutzung dienen. Ebenfalls nicht bescheinigungsfähig sind Aufwendungen für Neubauten innerhalb des Bereichs der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage. Aufwendungen für Baumaßnahmen an einem die Gebäudegruppe oder Gesamtanlage störenden Gebäude sind dann bescheinigungsfähig, wenn dieses Gebäude denkmalschutzrechtlichen Auflagen unterliegt und solche Auflagen durch die Baumaßnahme erfüllt werden.

STEUERERLEICHTERUNGEN KONKRET


§ 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
(1) 1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen.

Bei positivem Bescheid der Denkmalbehörde und der Erfüllung evtl. weiterer Voraussetzungen erzielt der Antragsteller Steuervergünstigungen in Höhe des Grenzsteuersatzes des zu versteuernden Einkommens:

Größenordnung der Steuererleichterung (für Verheiratete) Stand 2012

Einkommen         Grenzsteuersatz          Investition  5000 €
                    Steuererleichterung ca.

  25000 €                   22 %                               1100
  50000 €                   29,24 %                          1462
  75000 €                   35 %                               1750
100000 €                   40,86 %                           2430

 

 

I. FÖRDERMÖGLICHKEITEN DES LANDES HESSEN

sind auf der website des Landesamtes ausführlich dargestellt:

 


J. FÖRDERMITTEL DER STADT WIESBADEN

 

In Fällen erhöhten denkmalpflegerischen Aufwands können Zuschüsse gewährt werden. Es gibt keinen rechtlichen Anspruch auf Zuschüsse, zumal die Haushaltsmittel bei jeder Haushaltsaufstellung neu genehmigt werden müssen.

 

 

 

K. ÜBERSICHT ÜBER WEITERE FÖRDERMÖGLICHKEITEN

 
  •   öffentliche Fördermittel im Überblick (http://www.foerderdatenbank.de)
  •   Kreditanstalt für Wiederaufbau (http://www.kfw.de)
  •   Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (http://www.bafa.de)
  •   Bundesministerium für Umwelt (http://www.bmu.de)
  •   http://www.klima-sucht-schutz.de

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