DENKMALRECHT

 


Eine umfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen findet man beim Hessischen Landesamt für Denkmalpflege . Daher sollen hier nur einige besonders relevante Punkte dargestellt werden:

A. DENKMALSCHUTZ - RECHT


Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmäler  

§ 2 Begriffsbestimmung

(1) Schutzwürdige Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten oder Sachteile, an deren Erhaltung aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, geschichtlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht,

(2) Kulturdenkmäler sind ferner

1 .Straßen-, Platz- und Ortsbilder einschließlich der mit ihnen verbundenen Pflanzen, Frei- und Wasserflächen, an deren Erhaltung insgesamt aus künstlerischen oder geschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht (Gesamtanlagen). Nicht erforderlich ist, daß jeder einzelne Teil der Gesamtanlage ein Kulturdenkmal darstellt.

§ 11 Erhaltungspflicht

(1) Eigentümer, Besitzer und Unterhaltungspflichtige von Kulturdenkmälem sind verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln.

(2) Das Land sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen hierzu durch Zuschüsse nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel bei.

§ 12 Durchsetzung der Erhaltung

(1) Kommen Eigentümer, Besitzer oder sonstige Unterhaltungspflichtige ihren Verpflichtungen nach § 11 nicht nach und tritt hierdurch eine Gefährdung des Kulturdenkmals ein, können sie von den Denkmalschutzbehörden verpflichtet werden, erforderliche Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen.

§ 16 Genehmigungspflichtige Maßnahmen

(1) Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer ein Kulturdenkmal oder Teile davon
1. zerstören oder beseitigen,
2. an einen anderen Ort verbringen,
3. umgestalten oder instandsetzen,
4. mit Werbeanlagen versehen will.

(2) Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf ferner, wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf den Stand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmales auswirken kann.

(3) Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls dem nicht entgegenstehen. Eine Maßnahme an einer Gesamtanlage (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) ist zu genehmigen, wenn sie deren historisches Erscheinungsbild nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigt. Die Behörde hat sowohl private als auch öffentliche Interessen des Klima- und Ressourcenschutzes sowie den Grad der Schutzwürdigkeit der Denkmäler in angemessener Weise zu berücksichtigen.

§ 18 Genehmigungsverfahren

(1) Der Genehmigungsantrag ist der zuständigen Behörde (§ 6) schriftlich mit allen für die Beurteilung des Vorhabens und der Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen einzureichen. Im Einzelfall kann verlangt werden, daß der Genehmigungsantrag durch vorbereitende Untersuchungen am Kulturdenkmal ergänzt wird.

(1a) Über den Antrag auf Genehmigung nach Abs. 1 Satz 1 entscheidet die
zuständige Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

§ 27 Bußgeldbestimmungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1 .genehmigungspflichtige Maßnahmen entgegen § 16, § 21 Satz 1 oder § 22 Abs. 2 Satz 1 ohne Genehmigung beginnt oder durchführt oder einer von der zuständigen Behörde mit der Genehmigung erteilten Auflage zuwiderhandelt;

 

B. RECHTE EINES DENKMALEIGENTÜMERS GEGEN DENKMALRECHTLICH RELEVANTE MASSNAHMEN IN DER NACHBARSCHAFT


Das Denkmalschutzrecht ist im Wesentlichen darauf ausgerichtet, daß die zuständigen Behörden den Denkmalschutz im öffentlichen Interesse ausüben. Die Ansprüche derer, die Denkmäler besitzen und die Auflagen des Denkmalschutzrechts erfüllen müssen, gegenüber Maßnahmen im Umfeld, die die eigenen denkmalerhaltenden Aufwendungen entwerten, sind im DSchG nicht explizit behandelt.

Nach Viebrock (1), aus dem Jahr 2007, wird in der neueren Rechtsprechung dem Denkmaleigentümer ein Abwehrrecht gegen Baumaßnahmen in der Nähe zuerkannt:

 

2009 entschied das BverwG zum Thema „ Nachbarschutz im Ensemble“ ähnlich:
 „Der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals muß in Folge der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und der umfassenden Schutzpflicht des Gesetzgebers für die Kulturdenkmäler jedenfalls dann berechtigt sein, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt und die getätigten Erhaltungsinvestitionen entwertet würden.


Ergebnis: Aufgrund der Rechtsprechung des BverwG u.a. Gerichte bestehen für Bewohner eines Denkmals im Ensemble gute Chancen, sich gegen fehlerhafte Entscheidungen oder Maßnahmen, insbesondere gegen jene, die ohne Genehmigungen ergriffen werden,  rechtlich mit Erfolg zur Wehr zu setzen.


(1) Viebrock, Jan Nikolas: Hessisches Denkmalschutzrecht, Kommentar, 2007,Kohlhammer Verlag, S.214

 

 

C. Genehmigungsbehörden für private und öffentliche Maßnahmen, Investitionen in Wiesbaden


In einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen und der Landeshaupstadt Wiesbaden wurde 2002 festgehalten:

Für private Eigentümer von Denkmälern ist die Stadt Wiesbaden mit ihrer Unteren Denkmalschutzbehörde  Genehmigungsbehörde

Für Kulturdenkmäler im Eigentum der Stadt Wiesbaden oder von juristischen Personen, an denen die Stadt Wiesbaden mehrheitlich beteiligt ist, muß das Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt förmlich hergestellt werden.


D. GESTALTUNGSSATZUNG DER STADT WIESBADEN

 

Für Gauben ist neben dem Denkmalrecht auch die städtische Gestaltungssatzung von Bedeutung.

§ 2
Kernbereich von Wiesbaden-Alt und Wiesbaden-Biebrich
(Zone A)
(1) Dächer
1. Die Dachform ist dem Charakter der in der Umgebung überwiegend
vorhandenen Dächer anzupassen.
2. Nicht bewegliche Vordächer und Überdachungen von Balkonen und Dachterrassen
müssen in ihren Materialien der Fassadenausbildung entsprechen.
(2) Dachgauben und Dacheinschnitte
1. Die Gauben und Einschnitte einer Dachfläche dürfen insgesamt höchstens ½
der jeweiligen Gebäudelänge einnehmen. Ihre Höhe darf ¼ der Dachhöhe,
gemessen in der Senkrechten zwischen der Höhe der Dachtraufe und dem
Dachfirst, nicht überschreiten.
2. Die Seitenwände von Dachgauben und Dacheinschnitten müssen von
Giebeln, Graten und Kehlen mindestens 2 m waagerecht in Traufhöhe der
Gaube gemessen, entfernt sein. Bei Mansardendächern beträgt dieser Abstand
mindestens 1 m.

                                                                                           ZUR NACHSTEN SEITE