RECHT UND FINANZIERUNG
Die Siedlung „Eigene Scholle“ steht als Ensemble unter Denkmalschutz. Sieben Häuser in der Straße „Am Mühlberg“ sind Einzeldenkmale.
Ensembleschutz / Gesamtanlage
Als Gebäudeensemble bezeichnet man in Architektur und Städtebau eine Gruppe von Gebäuden und Außenräumen, die im Zusammenhang eine besondere städtebauliche Qualität haben. Die Elemente funktionieren eigenständig, haben eigene Eingänge und Erschließungen, werden jedoch als Gruppe wahrgenommen.
Im Bereich des Denkmalschutzes wird der Begriff Gesamtanlage für Ensembles verwendet, die auf Grund ihres Zusammenspiels als erhaltungswürdig erachtet werden und geschützt werden sollen.
Für die Eigentümer im Ensembleschutz bedeutet dies in der Praxis:
Sie müssen alle von außen sichtbaren Veränderungen an der Fassade und im Dachbereich rechtzeitig vor Beginn einer Baumaßnahme von der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Stadt Wiesbaden genehmigen lassen, auch wenn keine Baugenehmigung nach der Hessischen Bauordnung (HBO) nötig ist.
Folgende Maßnahmen sind genehmigungspflichtig:
• Erneuern/Instandsetzen von Fenstern und Türen
• Erneuern/Instandsetzen von Dächern, Kaminen und Verblechungen
• Einbau von Dachflächenfenstern und Erkern
• Anbringung von Satellitenanlagen, Antennen und Solaranlagen
• Neuanstriche
• Überdachungen, Vordächer, Terrassen
• Änderung von Einfriedungen
• Errichtung von Nebengebäuden.
Das gleiche gilt für öffentliche Eigentümer wie die Stadt Wiesbaden für die Straßen und Plätze der Siedlung!. (Link zu Vereinbarung /LAMT)
Einzeldenkmal
Für die Eigentümer von Einzeldenkmalen gilt darüberhinaus, daß alle Baumaßnahmen im Inneren des Gebäudes von der Unteren Denkmalschutzbehörde genehmigt werden müssen, auch wenn keine
Baugenehmigung nach der Hessischen Bauordnung (HBO) nötig ist.
Sie brauchen eine Genehmigung für alle Baumaßnahmen, die auch für Häuser verlangt werden, die im Ensemblegebiet liegen und keine Einzeldenkmäler sind. Darüber hinaus brauchen Sie Genehmigungen
für:
• Erneuerung der Elektro-, Heizungs- und Wasserinstallation
• Neueinbau von Bädern
• Erneuerung von Innentüren, Fußböden, Treppen, Innenanstrichen
• Wanddurchbrüche
Die zitierten Vorgaben des Denkmalrechts engen zweifellos die Entscheidungsfreiheit des einzelnen Eigentümers ein.
Vorteilhaft ist, daß der Gesetzgeber steuerliche Vergünstigungen für die genehmigten Investitionen gewährt, oder auch in geringerem Maß Einzelförderung betreibt.
Betrachtet man die Wertentwicklung der Häuser, so ist sicher, daß bei weiteren denkmalgerechten Investitionen in Häuser und Gemeinflächen die Wohnumfeldsituation allgemein weiter verbessert
wird und der Wert der Häuser und Grundstücke steigt. Und das sicher auch trotz des schon aus extremer Knappheit resultierenden hohen Preisniveaus in Wiesbaden. Aber das ist sicherlich ein
Nebeneffekt, kein originäres Ziel des Denkmalschutzes.
Auf den folgenden Seiten werden die rechtlichen und finanziellen Grundlagen näher dargestellt bzw. Informationshinweise gegeben.